Ein ganz besonder Radweg in Heidelberg
Heidelberg
Mittermaierstraße, Fahrtrichtung Süd
In dieser Straße bin ich am 03.06.2003 mit meinen Fahrrad gefahren. An der nächsten Kreuzung beabsichtigte ich links abzubiegen. Da ich den Radweg für einen sogenannten anderen rechten Radweg
hielt, den man benutzen darf
, und weil der Radweg geradeaus ging, ich aber nach links abbiegen wollte, habe ich nicht den Radweg, sondern die Fahrbahn benutzt. Ich stand an der Kreuzung zur Bergheimer Straße in der Linksabbiegespur, also ordentlich eingeordnet. Dort wurde ich von einem Polizeibeamten gestellt, der mich wegen Verstoß gegen StVO § 2 Abs. 4 (benutzungspflichtigen Radweg nicht benutzt)
zur Anzeige brachte.
Bild 1
Bild 2
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Aber war dieser Radweg tatsächlich benutzungspflichtig? Oder anders gefragt, mußte ich als ortsunkundige Radfahrerin wissen, daß dieser Radweg benutzungspflichtig war? Seht Euch die Bilder an, und urteilt selbst:
Hier (Bild 1) sieht man in der Tat ein Zeichen 241
(getrennter Fuß- und Radweg). Offenbar ist die Radwegbenutzungspflicht hier also angeordnet, Nach § 2 Abs. 4 StVO müßte man diesen Radweg tatsächlich benutzen. Dumm ist nur, daß man als ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer nichts davon weiß, ja nicht einmal ahnt, denn dieses Schild ist
nur zu sehen, wenn man sich direkt unter den Baum stellt und senkrecht nach oben guckt.
Im Bild 2 sehen wir dasselbe Objekt nochmal, diesmal aber aus der Sicht eines Verkehrsteilnehmers. Wie man sieht, sieht man nix! Das Verkehrsschild ist vollständig durch eine geschlossene grünen Laubwand verdeckt.
Auch die Ampelanlage gibt keinen Hinweis auf die Benutzungspflicht, denn sie zeigt nur das Primaten-Symbol
, also für Fußgänger.
Das heißt, ortsunkundige Radfaher können von der hier angeordneten Radwegbenutzungspflicht notwendigerweise nichts wissen, denn das Verkehrszeichen ist im Vorbeifahren nicht zu erkennen. Sie können darum auch nicht belangt werden, wenn sie hier im Irrtum die Fahrbahn benutzen. Wer nicht aus Heidelberg ist, und hier ein Knöllchen wegen Verstoß gegen § 2(4) StVO erhällt, kann Widerspruch einlegen, denn man hat eine gute Chance, daß man damit vor Gericht durchkommt.
Ganz abgesehen davon ist dieser Radweg noch nicht einmal ordentlich angelegt, denn er erfüllt die technischen Mindestanforderungen nach VwV-StVO in keinster Weise. Schon allein die Tatsache, daß die Breite für den armseeligen rest-Gehweg ganz und gar ungenügend ist, verbietet es absolut, an dieser Stelle einen Radweg anzulegen. De jure dürfte es diesen Radweg also gar nicht geben, aber das ist ein anderes Thema.